· Fachbeitrag · Altersdiskriminierung
Benachteiligung eines Bewerbers aufgrund seines Alters
von Ass. jur. Petra Wronewitz, Bonn
| Bietet der ArbG in einer Stellenanzeige eine „zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team“, so liegt hierin eine Tatsache, die eine Benachteiligung des nicht eingestellten 61-jährigen Bewerbers wegen des Alters nach § 22 AGG vermuten lässt. |
Sachverhalt
Ein ArbG suchte einen „Mitarbeiter SAP-Anwendungsbetreuung (m/w/d)“. Bezüglich des Karrierelevels war „Berufseinsteiger“ angegeben. Im Begleittext stand unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ folgender Text: „Zukunftsorientierte, kreative Mitarbeit in einem jungen, hochmotivierten Team in einem sehr interessanten und abwechslungsreichen Themenumfeld …“ Gefordert war zudem die Vorlage von „aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen (wie Lebenslauf und vollständigen Zeugnissen)“. Der 61 Jahre alte Kläger bewarb sich online auf diese Stellenanzeige. Er übermittelte seinen Lebenslauf sowie diverse Zertifikate. Ob auch Arbeitszeugnisse hochgeladen wurden, ist streitig. Auf seine Bewerbung erhielt der 61-jährige im Rahmen einer Vorauswahl eine Absage mit der Begründung, dass andere Bewerber das spezielle Anforderungsprofil noch besser erfüllten.
Daraufhin erhob der Bewerber Klage und machte Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche wegen einer behaupteten Diskriminierung durch den ArbG wegen seines Alters geltend. Das Arbeitsgericht Würzburg (5.12.19, 4 Ca 748/19) verurteilte den ArbG zu einer Entschädigung in Höhe von rund 6.700 EUR. Das entspricht dem Betrag von zwei Monatsgehältern.
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