· Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung
Vorübergehender Wegfall der Einsatzmöglichkeit
| Die Kündigung einer Leih-ArbN ist nicht schon gerechtfertigt, wenn deren dauerhafter Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird, obwohl ein Beschäftigungsbedarf durchgehend besteht. |
Sachverhalt
Die ArbN war bei einem Zeitarbeitsunternehmen seit 2013 in Teilzeit beschäftigt. Sie war durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt. Der Kunde lehnte ihren Einsatz über den 31.12.17 hinaus ab. Das Zeitarbeitsunternehmen kündigte das Arbeitsverhältnis der ArbN daraufhin betriebsbedingt aufgrund fehlender Beschäftigungsmöglichkeit zum Ablauf des Jahres 2017. Gleichzeitig sagte es der ArbN zu, sie ab dem 2.4.18 wieder einzustellen. Die ArbN erhob Klage. Sie argumentierte, die Kündigung sei nur ausgesprochen worden, um ihren Anspruch aus § 8 Abs. 4 AÜG auf diejenige Vergütung, die auch den Stammkräften des Einsatzbetriebs gezahlt werde, zu verhindern. Dies reiche zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus. Der ArbG stützte seine Kündigung darauf, dass er keine andere Einsatzmöglichkeit für die ArbN habe. Ein ganz überwiegender Teil seiner ArbN werde bei demselben Einzelhandelsunternehmen eingesetzt wie die ArbN. Auf die Entscheidung des Kunden, die ArbN vorübergehend nicht einzusetzen, habe er selbst keinen Einfluss nehmen können.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (20.3.18, 1 Ca 2686/17, Abruf-Nr. 200730) gab der Klage statt, die Kündigung war damit unwirksam. Der ArbG habe nicht dargelegt, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die ArbN für einen hinreichend langen Zeitraum weggefallen sei. Die fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einen Tag sei insoweit nicht ausreichend. Es sei Sinn und Zweck des AÜG, dem Einsatz von Leih-ArbN zur Erledigung von Daueraufgaben entgegenzuwirken. Dadurch, dass die ArbG fast ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig sei, würde die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen würde. In einem solchen Fall sei auch der Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit zu berücksichtigen.
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