· Fachbeitrag · Arbeitsunfähigkeit und Datenschutz
Darf der ArbN im Verfahren eine „Vorabauswahl“ bzgl. der Angabe seiner Gesundheitsdaten treffen?
| Muss ein ArbN in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren sämtliche Gesundheitsdaten offenlegen? Also zu allen Diagnosen im Jahreszeitraum vortragen, wenn er seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten will, auch wenn es sich um völlig unterschiedliche Krankheitsbilder handelt? In einem Verfahren vor dem LAG Hessen wehrte sich ein ArbN gegen die Offenlegung aller Gesundheitsdaten. |
1. Die Sorge des ArbN
Ein Beispiel: Wenn der ArbN zuletzt einen Monat wegen eines Beinbruchs krank war, müsste er dem ArbG auch offenbaren, dass er innerhalb eines Jahres im vorausgehenden Zeitraum krankgeschrieben war und warum, z. B. wegen einer Krebserkrankung.
Der ArbN fürchtet, dass ihm Repressalien bis hin zu einer Kündigung im Arbeitsverhältnis drohen könnten, wenn er sämtliche Erkrankungen offenlegen müsste. Er meint, er könne eine „Vorauswahl“ treffen und nur zu denjenigen Erkrankungen vortragen, die ihm als möglicherweise einschlägig erscheinen. Für und gegen den ArbN gibt es gleich mehrere Argumente:
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