· Fachbeitrag · Arbeitsunfall
Unfall während der Weihnachtsfeier ist auch ein Arbeitsunfall
| Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Hierfür mussten bisher zwei Voraussetzungen vorliegen: Die Veranstaltung muss „im Einvernehmen“ mit der Betriebsleitung stattfinden. An dem weiteren Erfordernis, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss, wird nicht weiter festgehalten. |
Sachverhalt
Die Klägerin arbeitet in einer Dienststelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die insgesamt 230 Mitarbeiter beschäftigt. Bei einer Dienstbesprechung, an der der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass auch im Jahre 2010 sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden durften. Diese Weihnachtsfeiern der Sachgebiete durften jeweils frühestens um 12.00 Uhr beginnen und waren durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren. Der Büroleitung waren die Termine sowie der voraussichtliche Beginn rechtzeitig bekannt zu geben. Die Teilnehmer erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit.
Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle machten sich die teilnehmenden zehn Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung. Dabei rutschte die Klägerin aus und verletzte sich. Die DRV lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.
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