· Fachbeitrag · Arbeitszeit
Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit
| Für einen Anspruch auf Arbeitszeitbefreiung beziehungsweise Zeitgutschrift wegen erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit sind keine ungeschriebenen, über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden Voraussetzungen anzunehmen. |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit 28 Jahren als Anlagenbediener beschäftigt und Betriebsratsmitglied. Sein Stundenlohn beträgt 20,88 EUR brutto. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die nordrhein-westfälische Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Er arbeitet im Dreischichtsystem. In Durchführung der Rahmenbetriebsvereinbarung „über flexible Arbeitszeiten“ (Rahmen-BV) ist für die ArbN jeweils ein individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtet worden. Darauf wird die verfahrene Arbeitszeit gebucht und mit der tariflichen Sollarbeitszeit von 35 Stunden je Woche saldiert.
An acht Tagen verrichtete der ArbN Betriebsratstätigkeit außerhalb der für ihn im Schichtsystem hinterlegten Arbeitszeit. Aufgrund der Betriebsratstätigkeit an vier Tagen stellte ihn der ArbG für die nachfolgenden Spätschichten bzw. die nachfolgenden Nachtschichten bezahlt frei. Für drei Tage vergütete er die Betriebsratstätigkeit. Darüber hinaus buchte er für den gesamten vom ArbN geltend gemachten Zeitraum insgesamt vier Arbeitsstunden in das persönliche Arbeitszeitkonto des ArbN ein.
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