· Fachbeitrag · Auskunft (nach DSGVO)
ArbG antwortet auf Auskunftsersuchen per unverschlüsselter E-Mail: Ein Problem?
| Die Übermittlung einer Datenschutzauskunft per unverschlüsselter E-Mail ist zwar eine Datenschutzverletzung, begründet jedoch keinen automatischen Schadenersatzanspruch. |
Sachverhalt
Der ArbN verlangt vom ArbG die Zahlung von Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Von 2020 bis Anfang 2022 war er beim ArbG beschäftigt.
Mit E-Mail vom 22.12.21 begehrte er Auskunft über alle über ihn gespeicherten Daten in schriftlicher Form. Mit unverschlüsselter Antwort-E-Mail vom 23.12.21 übersandte der ArbG dem ArbN eine Übersicht der digital verarbeiteten Daten. Zudem wurden die gespeicherten personenbezogenen Daten des ArbN ohne dessen Zustimmung an den Betriebsrat weitergeleitet. Per Post erteilte der ArbG dem ArbN im Frühjahr 2022 weitere Auskunft über die erhobenen und gespeicherten Daten.
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