· Fachbeitrag · Außerdienstliches Verhalten
Bei repräsentativen Funktionen muss man sich in privaten Internetauftritten zurückhalten
| Eine Bataillonskommandeurin mit Personalverantwortung für etwa 1.000 Mitarbeiter muss bei Auftritten in Dating-Portalen Rücksicht auf ihre dienstliche Stellung nehmen. |
Sachverhalt
Die sehr bekannte Kommandeurin der Bundeswehr stellte in einem Dating-Portal ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens ein. Sie warb mit dem Text: „Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“
Nachdem dieses Profilbild dem Disziplinarvorgesetzten zugespielt worden war, sprach er ihr gegenüber einen einfachen Verweis aus. Das ist die niedrigste Disziplinarmaßnahme der Wehrdisziplinarordnung. Das Truppendienstgericht sah diese Disziplinarmaßnahme als rechtmäßig an. Hiergegen ging die Soldatin vor. Die Disziplinarmaßnahme greife in ihr Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht schütze auch alle legalen Handlungen, die der Kontaktaufnahme zu möglichen Sexualpartnern dienten. Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht sei nicht darauf ausgelegt, in dieses Grundrecht einzugreifen.
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