24.04.2019 · Nachricht · Beamtenrecht
Bewerber, Polizei, Eignung I: Ausschluss aus der Bestenauslese
| Bewerber, die als Beamte auf Widerruf in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen werden wollen, dürfen vom Verfahren der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ausgeschlossen werden, wenn sie bereits im mittleren Polizeivollzugsdienst gewesen sind. |
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