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  • · Fachbeitrag · Beamtenrecht

    Polizei, Bewerber, Tattoo: Nur mit gesetzlicher Grundlage raus

    | Die Ablehnung eines Polizei-Bewerbers wegen sichtbarer, inhaltlich aber nicht zu beanstandender Tätowierungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. |

     

    Zu diesem Ergebnis kam das OVG Berlin-Brandenburg (28.8.18, OVG 4 S 36.18, Abruf-Nr. 204581). Damit bestätigte es eine Eilentscheidung des VG Berlin-Brandenburg und wies die Beschwerde der Berliner Polizei zurück. Diese hatte die Bewerbung eines jungen Mannes mit der Begründung abgelehnt, dass seine Tätowierungen einer Einstellung in den Polizeidienst entgegenstünden. Das VG Berlin gab dem Antrag des Bewerbers auf einstweiligen Rechtsschutzes statt. Es verpflichtete die Polizei vorläufig, ihn weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.

     

    Nach Ansicht der OVG-Richter sei die auf Verwaltungsvorschriften gestützte Entscheidung, die Einstellung des Bewerbers aufgrund seiner sichtbaren Tätowierungen abzulehnen, rechtswidrig. Grundsätzlich müsse in einem Gesetz geregelt sein, welche Ausmaße Tätowierungen bei Beamten haben dürften. Dieses fehle aber derzeit im Land Berlin. Für eine übergangsweise Weitergeltung der bisherigen Verwaltungspraxis bestehe kein Raum. Die sichtbaren Tätowierungen des Antragstellers seien nicht derart auffällig oder gar anstößig, dass im jetzigen Zeitpunkt, in dem sich ein Ergebnis der noch zu führenden parlamentarischen Debatte nicht einmal in seinen Grundzügen abzeichne, mit einem zukünftigen Verbot solcher Tätowierungen mit hinreichender Sicherheit zu rechnen wäre. Der Beschluss ist unanfechtbar.