· Fachbeitrag · Beamtenrecht
Wenn der Polizist bei TikTok postet: Genehmigungspflichtige Nebentätigkeit?
| Betreibt ein Polizeibeamter außerhalb des Dienstes einen Internetauftritt, in dem er erkennbar als Polizist polizeiliche Themen behandelt, kommt eine Untersagung der Nebentätigkeit durch die Dienstbehörde in Betracht. |
Sachverhalt
Die Polizei Berlin untersagte einem Beamten das Betreiben eines Internetauftritts u. a. auf der Plattform TikTok. Dieser behandelte dort erkennbar als echter Polizist verschiedene Themen mit Bezug zur Arbeit der Polizei. Er führte Gespräche mit unterschiedlichen Personen aus verschiedenen Milieus, reagierte auf polizeikritische Internetbeiträge Dritter und erreichte mit seiner Art und Weise der Darstellung zum Teil einen hohen Verbreitungsgrad. Das VG wies den Eilrechtsantrag zurück, soweit der Beamte sich gegen die in den Bescheiden ausgesprochenen und für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen nach dem Nebentätigkeitsrecht wende. Dabei stellte das VG eine sofort vollziehbare Untersagungsverfügung in Bezug auf den zunächst nicht für genehmigungspflichtig gehaltenen Internetauftritt des Beamten als „officer i...“ bei der Plattform TikTok fest. Der Beamte hält seinen Internetauftritt bei TikTok für eine künstlerische, lediglich anzeigepflichtige Nebentätigkeit und verfolge keine gewerblichen Interessen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beamten vor dem OVG Berlin-Brandenburg (17.4.23, OVG 4 S 4/23, Abruf-Nr. 236358) blieb erfolglos.
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