· Fachbeitrag · BEEG
Nicht weniger Elterngeld nach Fehlgeburt
| Für die Berechnung des Elterngelds nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt endete, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war. |
Sachverhalt
Die ArbN erlitt zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Erst ein dreiviertel Jahr später, als sie erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das beklagte Land Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe, als es die ArbN erwartet hatte. Grund dafür war, dass der ArbG das Elterngeld nach dem Einkommen der ArbN in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnete, in denen sie aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hatte.
Während die Klage der ArbN vor dem SG München erfolglos blieb, bekam sie vor dem Bayerischen LSG recht.
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