· Fachbeitrag · Befristung
Verstößt die Befristung des Arbeitsvertrags bei älteren ArbN gegen Europarecht?
Die in § 14 Abs. 3 TzBfG vorgesehene Möglichkeit der bis zu fünfjährigen sachgrundlosen Befristung bei älteren ArbN, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben. Zwar führt diese Vorschrift zu einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters. Diese ist hingegen sachlich gerechtfertigt, um das Ziel einer dauerhaften Beschäftigung älterer ArbN zu erreichen (BAG 28.5.14, 7 AZR 360/12, Abruf-Nr. 172175). |
Sachverhalt
Die ArbN war im Zeitraum zwischen Februar und August 2008 arbeitslos und bezog Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Sie schloss nach Vollendung des 52. Lebensjahrs mit dem ArbG einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum zwischen dem 1.9.08 und dem 31.12.10. Als das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Befristung nicht verlängert wurde, machte sie vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Entfristungsklage die Unwirksamkeit der Befristungsabrede geltend.
Vor dem BAG blieb die Klage in letzter Instanz erfolglos.
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