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  • 23.03.2022 · Fachbeitrag · Beschäftigtendatenschutz

    Art. 82 DSGVO bei unzulässigem Detektiveinsatz

    | Der immaterielle Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen rechtswidriger Detektivüberwachung setzt keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung (mehr) voraus. Einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden sieht das Gesetz nicht vor. |