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  • · Fachbeitrag · betriebliche Altersvorsorge


    Entgeltumwandlungen bei Minijobs: Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen 


    von Raschid Bouabba, Berlin


    | Seit dem 1.1.13 beträgt die Entgeltgrenze 450 EUR. Durch die Anhebung der Minijob-Grenze um 50 EUR wird eine signifikante Gehaltserhöhung aber kaum möglich sein. Umso interessanter ist da eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung. Die Gestaltungsmöglichkeiten und -grenzen werden nachfolgend skizziert. |

    1. Ausgangssituation


    Viele ArbG möchten ihren Minijobbern gerne eine Gehaltserhöhung zahlen. Würde hierdurch aber die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, hätte dies gleich zwei negative Effekte. Zum einen würde Lohnsteuerpflicht entstehen und zum anderen würden nun innerhalb der Gleitzone gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge fällig. Alternativ zur Gehaltserhöhung sollte der ArbG die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe des die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Betrags durch Entgeltumwandlung in Erwägung ziehen.


    Hinweis | Unter einer Entgeltumwandlung ist die Umwandlung von künftigen Entgeltansprüchen in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistung zu verstehen. Sie liegt also vor, wenn Teile des Arbeitslohns nicht als Barlohn ausgezahlt werden, sondern als Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge dienen. In Abgrenzung zur klassischen (arbeitgeberfinanzierten) Form der betrieblichen Altersvorsorge ist eine Entgeltumwandlung allein arbeitnehmerfinanziert und kommt durch eine Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN zustande.


    • Beispiel zu Entgeltumwandlungen seit dem 1.1.13

    Bruttoarbeitslohn

    520 EUR

    ./. Entgeltumwandlung

    100 EUR

    Bruttoarbeitslohn nach Entgeltumwandlung

    420 EUR

    Da der Bruttoarbeitslohn nach der Entgeltumwandlung die Geringfügigkeitsgrenze (nach neuem Recht) nicht übersteigt, kann der ArbN von den Regelungen für einen Minijob profitieren. Aber auch der ArbG partizipiert: Unter Vernachlässigung der Umlagen U1 und U2 sowie des Insolvenzgelds zahlt er den Pauschalbeitrag von 30 Prozent nämlich nur auf den Bruttoarbeitslohn nach Entgeltumwandlung (420 EUR), sodass sein Aufwand insgesamt 646 EUR beträgt. 


    2. Voraussetzungen im Überblick


    Damit eine Entgeltumwandlung auch einer späteren Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung standhält, sind gewisse Spielregeln zwingend zu beachten.


    a) Rechtsanspruch nur bei RV-Aufstockung


    ArbN haben bereits seit mehr als 10 Jahren einen Rechtsanspruch auf den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben dies im Besprechungsergebnis vom 15./16.11.05 auch für Minijobs grundsätzlich bestätigt.


    Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nur für ArbN, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Demzufolge müssen Minijobber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten, das heißt, sie müssen die Differenz vom Pauschalbeitrag des ArbG (15 Prozent) zum regulären Beitragssatz (seit 2013: 18,9 Prozent) entrichten. Ohne Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge sind Entgeltumwandlungen davon abhängig, ob der ArbG hierzu freiwillig bereit ist. 


    Für den Minijobber, der freiwillig den Eigenanteil zahlt, besteht der Hauptvorteil darin, dass er vollwertige Pflichtbeitragszeiten erwirbt. Darüber hinaus eröffnet ein rentenversicherungspflichtiger Minijob die unmittelbare Zulagenberechtigung für eine Riester-Förderung.


    Für seit2013 neu aufgenommene Beschäftigungsverhältnisse ist das sogenannte Opt-Out-Modell eingeführt worden. Hierunter ist eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht zu verstehen, wobei eine Befreiung auf Antrag möglich ist. Für bestehende Minijobs bleibt es bei der Versicherungsfreiheit, wobei hierauf wie bisher verzichtet werden kann. 


    b) Sozialversicherungsfreiheit


    Für die betriebliche Altersvorsorge verwendete Entgeltbestandteile zählen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen. Da die Beitragsbemessungsgrenze in 2013 bei 69.600 EUR liegt, ergibt sich für 2013 ein Betrag von 2.784 EUR (= 232 EUR im Monat).


    • Beispiel

    ArbN A verdient monatlich 600 EUR. Im Rahmen der Entgeltumwandlung werden für eine betriebliche Altersversorgung 232 EUR im Monat aufgewendet. Da das maßgebliche Arbeitsentgelt im vorliegenden Fall 368 EUR beträgt, liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor. 


    Wichtig | Würde A bereits im Rahmen einer Hauptbeschäftigung über eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Form verfügen, wäre ihr Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung insoweit ausgeschlossen. In diesem Fall besteht jedoch ein „Auffüllungsanspruch“, soweit die Obergrenze von 2.784 EUR durch die bisherige Entgeltumwandlung noch nicht ausgeschöpft ist.

    Im Rahmen des § 40b EStG weiterhin pauschal versteuerte Beiträge aus Entgeltumwandlung vermindern das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nur, wenn sie aus einer Sonderzahlung finanziert werden.


    c) Besonderheiten bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen


    Eine Entgeltumwandlung bei geringfügiger Beschäftigung dürfte insbesondere für im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten interessant sein. Durch das Absenken der Bemessungsgrenze für den Pauschalbeitrag spart der ArbG-Ehegatte nämlich Lohnnebenkosten in Höhe der pauschalen Abgabe von 30 Prozent (zuzüglich Umlagen U1 und U2 sowie Insolvenzgeld). 


    Die Anstellung des Ehegatten im Betrieb und der damit verbundene Betriebsausgabenabzug für die Lohnkosten ist stets ein Punkt auf dem Prüfungszettel des FA. Das Ehegattenarbeitsverhältnis wird nämlich nur anerkannt, wenn mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:


    • Ernsthaftigkeit des Ehegattenarbeitsverhältnisses, 

    • tatsächliche Durchführung des Vereinbarten,

    • Vereinbarungen wie unter fremden Dritten üblich (Fremdvergleich).


    PRAXISHINWEIS |  Der Ernsthaftigkeit sollte durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag Rechnung getragen werden. Dies ist zwar kein Muss, führt bei Zweifeln aber eher zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses.

    Für die Anerkennung einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung ist es unter anderem erforderlich, dass die Gesamtvergütung der Höhe nach angemessen ist. Durch die Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge darf also keine Überversorgung vorliegen (sogenannte 75 Prozent-Grenze). 


    Nach der BFH-Rechtsprechung (10.6.08, VIII R 68/06, Abruf-Nr. 083205) bedarf es hingegen keiner Prüfung einer Überversorgung des ArbN-Ehegatten, wenn


    • das Ehegatten-Arbeitsverhältnis bislang steuerlich anzuerkennen war und

    • nun ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in Beiträge für eine Maßnahme der betrieblichen Altersvorsorge umgewandelt wird und das Arbeitsverhältnis im Übrigen unverändert bleibt (sogenannte echte Barlohnumwandlung).


    Nach Auffassung des BFH wandelt der ArbN-Ehegatte in diesen Fällen lediglich einen bestehenden Lohnanspruch in eine Altersversorgung um. Hierin kann keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden, die es gebieten könnte, den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben zu versagen.


    PRAXISHINWEIS |  Bei einer unechten Barlohnumwandlung muss hingegen weiterhin eine Überversorgung geprüft werden, d.h. wenn dem ArbN-Ehegatten im Rahmen einer Gehaltserhöhung ein Versorgungsanspruch eingeräumt wird.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 64 | ID 38587220