· Fachbeitrag · Betriebliche Altervorsorge
Hinweispflicht des ArbG bei der Betriebsrente?
| Nach § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG kann der ArbN vom ArbG verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. |
Diese Entscheidung traf das BAG (21.1.14, 3 AZR 807/11, Abruf-Nr. 140276). Der ArbG ist aber nicht verpflichtet, den ArbN von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies hat der 3. Senat des BAG klargestellt.
Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 37 | ID 42534109