24.01.2018 · Nachricht · Betriebsübergang
Übergang von kirchlichen auf weltlichen ArbG ohne Gehaltsverlust
| Wird der Betrieb eines kirchlichen ArbG von einem weltlichen Erwerber übernommen, tritt dieser gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Teil dieser Pflichten ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Bindung an das in den AVR geregelte kirchliche Arbeitsrecht. Wird im Arbeitsvertrag auf die AVR in der „jeweils geltenden Fassung“ verwiesen, ist der weltliche Erwerber verpflichtet, AVR-Änderungen, wie Entgelterhöhungen, nachzuvollziehen. |
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