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  • 25.05.2021 · Nachricht · Coronapandemie

    Keine Abmahnung oder Gehaltsabzüge wegen BR-Videokonferenz

    | Betriebsratsmitglieder sind berechtigt, an Betriebsratssitzungen per Videokonferenz in ihrer Privatwohnung teilzunehmen, wenn im Betrieb die Vorgaben der Corona-ArbSchV nicht eingehalten werden können. Die Betriebsratsarbeit wird unzulässig behindert, wenn der ArbG wegen der Teilnahme Abmahnungen erteilt oder Gehaltskürzungen vornimmt. |