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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    5.000 EUR Schadenersatz für verspätete Auskunft?

    | Das Arbeitsgericht Mainz sprach einem Bewerber Schadenersatz in Höhe von 5.000 EUR wegen einer verspäteten Auskunft nach der DSGVO zu. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über Auskunfts- und Entschädigungsansprüche nach DSGVO. Der Kläger bewarb sich auf eine Stelle beim ArbG. Nach der Absage bat er den ArbG um Offenlegung der Gründe. Daneben forderte er eine umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf Grundlage von Art. 5 DSGVO. Der ArbG antwortete mit einer Mail und fügte die Datenschutzhinweise bei. Weitere Anfragen sollten an die dort genannte E-Mail-Adresse gerichtet werden. Der Kläger erhob daraufhin Klage auf Auskunftserteilung, Bereitstellung einer umfassenden Kopie, der über ihn verarbeiteten Daten sowie Schadenersatz in Höhe von mindestens 5.000 EUR. Nach Erhebung der Klage erteilte der ArbG Auskunft und übermittelte eine Kopie der Daten.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Mainz (8.4.24, 8 Ca 1474/23, Abruf-Nr. 241891) verurteilte den ArbG zu einem Schadenersatz in Höhe von 5.000 EUR aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Die Nennung einer E-Mail-Adresse, über welche man die fraglichen Auskünfte erhalten könne, ersetze nicht die Erteilung derselben. Der dem Kläger entstandene Schaden sei zwar schwindend gering. Gleichwohl halte die Kammer die 5.000 EUR für einen angemessenen Betrag. Dieser Betrag an Schadenersatz sei hier gerechtfertigt, weil Verfahren der vorliegenden Art auch eine präventive Funktion haben sollen. Zudem komme es weniger darauf an, wie sehr der Kläger „gelitten“ habe, als vielmehr darauf, bei welchem Betrag ein entsprechender Leidensdruck beim ArbG entstehe.