· Fachbeitrag · Datenschutz
Nur ein Blick: Videoüberwachung im Betrieb
von RAin Heike Mareck, externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund
| Nicht alles was in puncto Videoüberwachung technisch machbar ist, ist arbeits- und datenschutzrechtlich auch zulässig. Im neuen Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW stellt die Aufsichtsbehörde die Prüfpunkte der Zulässigkeit einer Videoüberwachung nach Art. 88 DS-GVO i.V.m. § 26 BDSG in den Vordergrund. |
1. Prüfpunkt der Erforderlichkeit
Mittlerweile hat der Umfang der Videoüberwachung der ArbN einen noch nie da gewesenen Umfang bei noch nie da gewesenen technischen Möglichkeiten erreicht. Oft vergessen ArbG allerdings bei aller Freude über die immer preiswerter und technisch ausgefeilter werdenden Methoden der Videoüberwachung den Prüfungspunkt der Erforderlichkeit nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG.
Abstrakt gesehen bedeutet dies, dass bei jeder Form der Videoüberwachung, sei sie heimlich oder offen, im öffentlichen oder betrieblichen Raum angesiedelt, stets das Interesse des ArbG an der Datenverarbeitung mit den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten abzuwägen ist.
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