Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Schnittstelle Datenschutzrecht & Arbeitsrecht: Antworten auf wichtige Fragen

    von RAin Heike Mareck, www.kanzlei-mareck.de, Dortmund

    | Was bringt dem Parteivertreter im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO? Braucht der ArbG einen Auftragsverarbeitungsvertrag, wenn er einen Kurier mit einem Kündigungsschreiben auf den Weg schickt? Diese und weitere Fragen aus dem Bereich des Datenschutzrechts beschäftigen zunehmend auch den Arbeitsrechtler. AA Arbeitsrecht aktiv gibt Antworten auf häufige Fragen und Probleme von Lesern. | 

    1. Was bringt dem Parteivertreter der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DS-GVO im Prozess vor den Arbeitsgerichten?

    Auf Arbeitnehmerseite ist der in Art. 15 Abs. 1 DS-GVO geregelte Auskunftsanspruch eine Möglichkeit, um einen gewissen Druck auf die andere Seite auszuüben. Für den ArbG ist es nämlich nicht einfach, die sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a) bis h) DS-GVO ergebenden Auskünfte hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten des ArbN, der Verarbeitungszwecke, der Empfänger sowie der Löschungs- und Beschwerderechte präzise, umfassend, transparent, verständlich und in leicht zugänglicher Form zu erfüllen, wie es Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO verlangt. Die meisten (wenn überhaupt) erteilten Auskünfte genügen diesen Anforderungen gerade nicht.

     

    Nicht ausreichend ist folgende Formulierung: „die bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Arbeitsverhältnisses genutzt. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Die Speicherung erfolgt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses und sodann für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfristen ...“ nicht aus.