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  • · Nachricht · Der praktische Fall

    Minijob statt Elternzeit - das sind die Folgen

    | In der täglichen Beratungspraxis müssen Sie sich ständig auf neue Sachverhalte einstellen. Manchmal ist die Antwort etwas kniffelig. Wir veröffentlichen daher hier kurze Fälle aus der Praxis mit der passenden Lösung. Vielleicht haben auch Sie in letzter Zeit eine Mandantenfrage gehabt, deren Antwort die Kolleginnen und Kollegen interessieren könnte. Schreiben Sie uns! |

     

    Eine Mandantin fragte vor ein paar Tagen: „Ich hatte im Jahr 2008 eine 3/4-Stelle und bin dann schwanger geworden. Ich habe bis zum Mutterschutz weiter gearbeitet und habe nach acht Wochen nach der Geburt mit einem 400 EUR- Job weiter gearbeitet. Auf die Elternzeit habe ich damals verzichtet. Jetzt ist meine Frage: Kann ich jetzt noch Elternzeit beantragen? Meine Kleine wird im Juli 3! Und wenn nicht, habe ich noch eine Frage: Wenn ich jetzt die Kündiung des 400 EUR-Jobs bekomme: Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?“

     

    LöSUNG | Nach Paragraf 15 Abs. 2 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) besteht Anspruch auf Elternzeit (nur) bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes. Nach 16 Abs. 1 S. 1 muss der Antrag zudem noch 7 Wochen vor Beginn der gewünschten Elternezit gestellt werden. Dies nutzt hier wenig, da das Kind ja bald schon drei Jahre alt wird. Wenn die Mandantin also heute den Antrag stellt, könnte die Elternzeit frühestens in der 3. Juli-Woche beginnen, wäre aber mit dem Tag des 3. Geburtstags schon wieder zu Ende.

     

    Aber: Mit Einverständnis des Arbeitgebers ist nach 15 Abs. 2 S.4 BEEG ein Anteil von 12 Monaten bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragbar. Dies rettet die Mandantin aber nur, wenn ihr Arbeitgeber es mitmacht! Sie muss als zu ihrem Chef gehen und ihn um das eine Jahr bitten. Mehr ist leider für sie nicht drin.

     

    ALG (I) gibt es bei einem 400 EUR-Job grundsätzlich nicht. Dies ergibt sich aus den Paragrafen 118 und 123 SGB III. Man muss in den letzten zwei Jahren mindestens 12 Monate in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Das war hier nach § 8 Abs. 1 und 2 SGB IV nicht der Fall, da keine Pflichtbeiträge zur Arbeitslosen-Versicherung abgeführt werden mussten. Bei Bedürftigkeit und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen besteht ggf. Anspruch auf ALG III (Hartz 4).

    Quelle: ID 33895420