· Fachbeitrag · Direktionsrecht des ArbG
Unbillige Weisung des ArbG und ihre Folgen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Der 10. Senat möchte die Auffassung vertreten, dass der ArbN im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des ArbG auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des 5. Senats ( BAG 22.2.12, 5 AZR 249/11 ) ab. Der 10. Senat fragt deshalb nach § 45 Abs. 3 S. 1 ArbGG an, ob der 5. Senat an seiner Rechtsauffassung festhält. |
Sachverhalt
Der ArbN ist seit 2001 beim ArbG beschäftigt. Er war zuletzt als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund eingesetzt. In den Jahren 2013/2014 haben die Parteien einen Kündigungsrechtsstreit geführt. Hier obsiegte der ArbN. Mehrere Mitarbeiter am Standort Dortmund verweigerten dann die Zusammenarbeit mit dem ArbN. Der ArbG setzte den ArbN daraufhin am Standort Berlin ein. Dieser Weisung ist der ArbN nicht nachgekommen. Nach zwei Abmahnungen wegen Verweigerung der Arbeitsleistung kündigte der ArbG fristlos. Der ArbN wollte nunmehr festgestellt haben, dass die Kündigung unwirksam sei. Zudem verlangt er, dass die Abmahnungen aus der Personalakte entfernt werden. Schließlich möchte er festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, der Weisung zu folgen.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt (LAG Hamm 17.3.16, 17 Sa 1660/15, Abruf-Nr. 186168). Dem ArbN sei eine gegen § 106 GewO verstoßende unbillige Weisung erteilt worden.
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