· Fachbeitrag · Direktionsrecht
Versetzung wegen Konflikten ‒ wann darf der ArbG das?
| Besteht im bisherigen Arbeitsbereich eine konkrete Konfliktlage, kann der ArbG als Reaktion den ArbN in einen anderen Arbeitsbereich um- oder versetzen, um den Betriebsfrieden zu sichern oder wiederherzustellen. Grundsätzlich kann der ArbG selbst entscheiden, wie er auf Konfliktlagen reagieren will. Er ist nicht gehalten, zunächst die Ursachen und Verantwortlichkeiten für die Konfliktlage aufzuklären. Die innerbetriebliche Konfliktlage ist aber kein „Freifahrtschein“ für quasi jedwede Ausübung des Weisungsrechts. Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Düsseldorf. |
Sachverhalt
Der ArbN und der ArbG streiten über eine Weisung, wonach der ArbN statt des bisherigen Einsatzes als Maschinenbediener im Drei-Schicht-System in der Verzinkerei in die Abteilung Verpackung/Logistik im Ein-Schicht(Frühschicht)-System wechseln soll. Der Arbeitsvertrag der Parteien aus dem Jahr 2003 enthält unter § 1 folgende Regelungen: „Mit Wirkung vom 1.1.04 wird Herr K. als Maschinenbediener/-einrichter im Bereich Fertigung Norglide/NG-Halbzeug (KST 6220) beschäftigt. Als Eintrittsdatum gilt der 1.8.00. Die Betriebszugehörigkeit innerhalb des T.-H. Konzerns wird bei allen Leistungen und rechtlichen Belangen voll angerechnet, bei denen die Dienstzeit von Relevanz ist. Die Firma behält sich vor, dem Mitarbeiter nach den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen auch eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Aufgabe zu übertragen. Der Mitarbeiter erklärt sich bereit, im Drei-Schicht-System zu arbeiten.“
2009 änderten die Parteien den Arbeitsvertrag dahingehend ab, dass der ArbN als Maschinenbediener in der Stanzerei eingesetzt wurde. Im Jahr 2013 wurde der ArbN mit seiner Zustimmung in die Verzinkerei versetzt, wo er zuletzt im Drei-Schicht-System als Maschinenbediener tätig war.
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