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  • · Nachricht · Einstweilige Verfügung

    ArbG Gelsenkirchen: Streit um den Antrag auf Anpassungsgeld

    | Vor der 5. Kammer des ArbG Gelsenkirchen (Vorsitzende: Richterin am Arbeitsgericht Schreckling-Kreuz) wurde heute am 07.04.2014 ein einstweiliges Verfügungsverfahren verhandelt (5 Ga 5/14). |

     

    Der 60-jährige Kläger ist seit 1985 bei der Ruhrkohle AG beschäftigt, seit 2005 arbeitet er über Tage. Im Herbst 2013 trat er an die Arbeitgeberin mit dem Wunsch heran, nach dem Bezug von Anpassungsgeld in den Rentenbezug zu gehen. Die Arbeitgeberin hat das Arbeitsverhältnis darauf zum 30.04.2014 gekündigt. Gegen diese Kündigung, die den Bezug von Anpassungsgeld ermöglichen sollte, hat der Kläger gesondert Klage erhoben. Das Kündigungsschutzverfahren ist auf Antrag der Parteien zwischenzeitlich ruhend gestellt.

     

    Die Entscheidung über die Bewilligung von Anpassungsgeld trifft das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der haushaltmäßigen Ermächtigung. Das Anpassungsgeld wird zu zwei Dritteln aus dem Haushalt des Bundes und zu einem Drittel aus den Haushalten der Länder NRW und Saarland finanziert. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld besteht nicht. Zuwendungsvoraussetzungen sind, dass der Arbeitnehmer aus Gründen entlassen worden ist, die nicht in seiner Person liegen, er in einem Unternehmen des Bergbaus beschäftigt war und anschließend eine Rente beziehen kann. Das Anpassungsgeld wird nicht mehr gewährt, sobald der Arbeitnehmer Anspruch auf Rentenleistungen hat. Insoweit kann der Arbeitnehmer zur Vermeidung von Rechtsnachteilen verpflichtet sein, auch vorzeitig gekürzte Rentenleistungen in Anspruch zu nehmen.

     

    Der Kläger will die Arbeitgeberin mit dem Eilantrag verpflichten, für ihn einen Antrag auf Gewährung von Anpassungsgeld zu stellen, der den formalen Anforderungen entspricht und dazu führt, dass er sowohl Anpassungsgeld als auch ungekürzte Altersrente beziehen kann. Er könne nicht verpflichtet werden, in den Bezug einer vorgezogenen Altersrente mit Abschlägen einzuwilligen.

     

    Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, den Antrag wegen des noch anhängigen Kündigungsschutzverfahrens zur Zeit nicht stellen zu können, da es an einer Entlassung fehle. Die Entscheidung über die Dauer der Anpassungsgeldleistung treffe allein das BAFA.

     

    Das Arbeitsgericht hat den Antrag aus formellen Gründen zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil kann der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm einlegen.

    Quelle: ID 42629384