· Fachbeitrag · Elternzeit
Zweimalige Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit
von Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, Prof. Dr. Jesgarzewski & KollegenRechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| ArbN haben in der Elternzeit das Recht, zweimal die Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 6 BEEG zu beanspruchen. Eine einvernehmliche Verringerung ist auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung nicht anzurechnen ( BAG 19.2.13, 9 AZR 461/11, Abruf-Nr. 130654 ). |
Sachverhalt
Die ArbN verlangte vom ArbG die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Die Voraussetzungen des § 15 BEEG lagen unstreitig vor. Der ArbG verweigerte die Verringerung, da er bereits zuvor einmal einem Antrag auf Arbeitszeitverringerung entsprochen hatte und danach eine einvernehmliche Vereinbarung zur Verringerung der Arbeitszeit zwischen den Parteien getroffen worden war.
Entscheidungsgründe
Das BAG hatte über die Frage zu befinden, ob der Anspruch auf zweimalige Verringerung nach § 15 Abs. 6 BEEG durch die getroffene Vereinbarung und die weitere einmalige Verringerung ausgeschöpft ist. Der 9. Senat hat insoweit zwischen der antragsgemäßen Verringerung und der getroffenen Vereinbarung differenziert. Dem Wortlaut des § 15 Abs. 6 BEEG folgend, erschöpfen nach Ansicht des BAG nur arbeitnehmerseitig beanspruchte Arbeitszeitverringerungen das zweimalig ausübbare Recht. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind auf den zweimaligen Anspruch dagegen nicht anzurechnen.
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