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  • 31.08.2016 · Fachbeitrag · Entfristungsklage

    Drei Wochen für die Entfristungsklage nach Ende Erstbefristung

    | Ein ArbN, der sich nach der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses darauf beruft, der Ausgangsarbeitsvertrag sei in Wirklichkeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gewesen, muss dies innerhalb von drei Wochen nach Ende der Erstbefristung geltend machen (§ 17 TzBfG i. V. m. § 4 KSchG). Tut er dies nicht, greift nach § 17 S. 2 die Fiktion eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses ein. |