· Fachbeitrag · Gesetzesentwurf
Förderung der Gleichberechtigung in Führungsgremien
| Der Bundesrat hat am 21.9.12 einen Entwurf „eines Gesetzes zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (GlTeilhG)“ vorgelegt. Er sieht gesetzliche Mindestquoten für die Besetzung von Aufsichtsräten vor. Die Quoten sollen in zwei Etappen eingeführt werden: Die „milderen“ Quoten ab 2018, die „härteren“ ab 2023. Betroffen sind Unternehmen, die der Mitbestimmung unterliegen. |
Zunächst gilt eine sechsjährige „Gewöhnungsphase“ für die Nachwuchsförderung. Hier gibt es keine verbindlichen Quoten, sondern erweiterte Berichtspflichten zur Zusammensetzung von Aufsichtsräten, Vorständen und sonstigen Organen. Ein spezielles Teilhabestatistikgesetz soll der Auswertung der gewonnen Daten dienen. In Gremien mit neun oder mehr Mitgliedern müssen ab 2018 Frauen und Männer jeweils zu mindestens 20 Prozent vertreten sein. Ab 2023 wird die Quote auf 40 Prozent erhöht. Auch innerhalb der „Teilgremien“, also auf der ArbN- und auf der Anteilseignerbank, müssen diese Quoten erfüllt sein.
Ausnahmen gibt es nur, wenn mehr als 90 Prozent der ArbN des Unternehmens einem Geschlecht angehören oder trotz intensiver und vom ArbG nachzuweisender Bemühungen keine geeigneten ArbN des Minderheitsgeschlechts zu finden sind. Werden die Quoten aufseiten der Anteilseigner im Aufsichtsrat nicht eingehalten, drohen Steuernachteile für das Unternehmen. So ist vorgesehen, dass die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden kann. Da die Anteilseigner keinen Einfluss auf die Erfüllung der Quoten aufseiten der ArbN haben, soll die Einhaltung der Frauenquoten dort nicht durch eine finanzielle Bestrafung des Unternehmens sichergestellt werden. Stattdessen sollen die Gesetze, die bei der Wahl der Mitglieder der ArbN gelten, verschärft werden.