· Fachbeitrag · Gleichbehandlung
Betriebliche Altersversorgung unter Ausschluss von geringfügig Beschäftigten?
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Werden geringfügig Beschäftigte gemäß § 8 SGB IV nach einer Versorgungsordnung vom Zugang zu einer betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen, verstößt der Ausschluss gegen das Benachteiligungsverbot des§ 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG. Dies gilt auch, wenn eine unterschiedliche Behandlung zwischen verschiedenen Gruppen von Teilzeitbeschäftigten erfolgt. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine betriebliche Altersversorgung. Die ArbN ist als geringfügig Beschäftigte seit dem Jahr 1991 bei der beklagten Gewerkschaft ver.di bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Nach deren Versorgungsordnung nimmt die ArbN als geringfügig Beschäftigte nicht an der betrieblichen Altersversorgung teil. Sie begehrt die Anmeldung bei der Unterstützungskasse zur betrieblichen Altersversorgung mit Wirkung seit 2007, da dies aus einer hierzu abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung folge. Die ArbN meint, dass der ausdrücklich formulierte Ausschluss geringfügig Beschäftigter in der gleichfalls anzuwendenden Versorgungsordnung der ArbG gegen das Benachteiligungsverbot nach § 4 Abs. 1 TzBfG verstoße.
Die ArbG ist der Ansicht, dass für die ArbN kein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung bestehe. Die betriebliche Altersversorgung diene der Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung. Da die ArbN als geringfügig Beschäftigte keinen Anspruch auf eine gesetzliche Altersversorgung habe, entfalle diese Ergänzungsfunktion. Die rentenrechtlichen Neuregelungen zum 1.1.13 zur Rentenversicherungspflicht geringfügig Beschäftigter würden daran nichts ändern, weil keine Rückwirkung normiert wäre.
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