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  • · Fachbeitrag · Gratifikation

    Die fünf häufigsten Irrtümer zum Weihnachtsgeld

    | Jeder zweite ArbN erhält in Deutschland Weihnachtsgeld im Sinne einer zusätzlichen Lohnausschüttung. Doch um das Geld, das meist mit dem Novembergehalt ausbezahlt wird, ranken sich viele Irrtümer. AA Arbeitsrecht aktiv stellt die fünf häufigsten Irrtümer vor und gibt Tipps an die Hand, die für ArbG beim Umgang mit dem Weihnachtsgeld entscheidend sind. |

    1. Ist der ArbG stets verpflichtet, Weihnachtsgeld zu zahlen?

    Nein. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Gratifikation. Ein solcher Anspruch kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Einzelarbeitsvertrag, aber auch aus Betriebsübung oder dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

    2. Bleibt es nach dreimaliger Zahlung beim Weihnachtsgeld?

    Die Arbeitsgerichte erkennen grundsätzlich einen Anspruch des ArbN kraft betrieblicher Übung nach dreimaliger vorbehaltloser Zahlung des Weihnachtsgelds an. Allerdings kann der ArbG seinen Bindungswillen durch einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ausschließen. Er kann sich bei Auszahlung der Gratifikation eine Bestätigung vom ArbN unterzeichnen lassen, dass es sich um eine freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung handelt, die keine Rechtsansprüche für die Zukunft begründet. Der bloße Hinweis auf die Freiwilligkeit der Leistung reicht dabei nicht aus.