· Fachbeitrag · Hinweisgeberschutzgesetz
Es geht los: ArbN fordert vom ArbG über 44.500 EUR Schadenersatz nach dem HinSchG
| Die Vorschriften der §§ 35-37 HinSchG sind nur auf Personen anwendbar, die intern gemäß § 17 HinSchG oder extern nach § 28 HinSchG Meldung erstattet haben. |
Sachverhalt
Mit der Klage wollte der ArbN u. a. einen Schadenersatz gem. § 37 HinSchG knapp über 44.500 EUR gegen den ArbG erreichen. Eine vom ArbN beantragte weitere Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres lehnte der ArbG ab.
Der ArbN meint, die Absage sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil er anlässlich eines Personalgesprächs auf Missstände im Klinikum (Verhalten des Mitarbeiters B gegenüber einem Patienten) hingewiesen habe. In dem Personalgespräch habe man ihn als „unkollegial“ bezeichnet und ihm in dem weiteren Personalgespräch ein Abordnungsschreiben überreicht und mitgeteilt, man werde das Arbeitsverhältnis nicht erneut verlängern. Somit stehe ihm Schadenersatz gem. §§ 36, 37 HinSchG in Höhe von 44.572,34 UR zu. Er sei auch hinweisgebende Person im Sinne des HinSchG, da er zum Zeitpunkt seiner Beschwerde mangels Bestehens eine interne Meldestelle nicht habe anrufen können.
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