· Fachbeitrag · Homeoffice
Was gilt bei der „Rückkehr“ aus dem Homeoffice?
| Eine separate Regelung zum Homeoffice ist durch Teilkündigung kündbar, wenn eine solche Kündbarkeit wirksam vereinbart worden ist. Die Regelungen der §§ 1 ff. KSchG sind auf eine solche Kündigung nicht anwendbar. Auch eine Prüfung nach §§ 305 ff. BGB führt nicht zur Unwirksamkeit. |
Sachverhalt
Der ArbG betreibt ein Software-Unternehmen mit Sitz in B. Der ArbN wohnt in A. Er ist seit dem 1.2.17 als Sales Account Manager für den ArbG tätig. Im Arbeitsvertrag vom 28.11.16 heißt es: „Der Mitarbeiter arbeitet von zu Hause aus (Homeoffice). Dem Mitarbeiter ist jedoch bekannt, dass er an verschiedenen Einsatzorten, gegebenenfalls auch über längere Zeiträume hinweg, seine Arbeitsleistung zu verrichten hat. Der Mitarbeiter erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.“ Einen Tag später trafen die Parteien eine „Zusatzvereinbarung über Tätigkeit im Homeoffice“, in der unter anderem Folgendes geregelt ist:
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Vorbemerkung Zwischen dem Mitarbeiter und E besteht seit dem 1.2.17 oder früher ein Arbeitsverhältnis. Ab dem 1.2.17 oder früher wird der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung im Wesentlichen in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen. Die häusliche Arbeitsstätte befindet sich in XXXXX A, F XX. (…)
§ 1 Arbeitsort/Häusliche Arbeitsstätte Der Mitarbeiter ist verpflichtet, nach Arbeitsbedarf auch in den Unternehmensräumen tätig zu werden. Der Mitarbeiter hat während der Laufzeit dieser Vereinbarung jedoch keinen Anspruch auf einen dauerhaften Arbeitsplatz in diesen Unternehmensräumen. (…)
§ 7 Beendigung der häuslichen Arbeit Diese Vereinbarung endet spätestens mit dem Ende des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund des Arbeitsvertrags vom 28.11.16 sofern sie nicht vorher durch eine der Parteien gekündigt wird.
Die Kündigung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet die häusliche Arbeit, sodass der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung in den Unternehmensräumen zu erbringen. |
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