· Fachbeitrag · Internet
ArbG hat gegen Ex-Mitarbeiter keinen Anspruch auf Übertragung des Facebook-Accounts
| Ein ArbG hat gegen seinen ehemaligen Mitarbeiter grundsätzlich keinen Anspruch, den Facebook-Account übertragen zu bekommen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der beklagte ArbN war längere Zeit bei dem klagenden ArbG angestellt. Während dieser Zeit registrierte er auch einen Facebook-Account. Unter dem Punkt „Info“ verlinkte er dabei auf die Webseite des ArbG. Als das Arbeitsverhältnis endete, verlangte der ArbG die Zugangsdaten zur Facebook-Seite heraus. Er war der Ansicht, dass die Erstellung der Webseite im Rahmen der angestellten Tätigkeit des ArbN erfolgt sei. Das bestritt dieser.
Das Amtsgericht Brandenburg lehnte den Anspruch des ArbG ab. Es entschied, dass grundsätzlich die Arbeitsgerichte zuständig sind, wenn ehemalige Arbeitsvertragsparteien sich bezüglich eines Facebook-Accounts streiten (31.1.18, 31 C 212/17, Abruf-Nr. 199722). Schon deshalb war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des ArbG zurückzuweisen.
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