· Fachbeitrag · Kirchliches Arbeitsrecht/AGG
Die Wiederheirat eines Chefarztes ist nicht zwingend ein Kündigungsgrund
| Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen. |
Sachverhalt
Der ArbN ist katholisch. Er arbeitet als Chefarzt „Innere Medizin“ in einem katholischen Krankenhaus. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau heiratete er erneut. Seine erste Ehe ließ er nicht für nichtig erklären. Als der ArbG dies erfuhr, kündigte er ihm. Nach kanonischem Recht sei die neue Ehe ungültig. Nach Ansicht des ArbG verstoße der ArbN damit in erheblicher Weise gegen die Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag. Der verweise auf die Grundordnung (GrO) des kirchlichen Diensts bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen. Diese wiederum sehe vor, dass die Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe durch einen leitend tätigen katholischen Beschäftigten einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätsobliegenheiten darstelle und seine Kündigung rechtfertige. Nach dem Ethos der katholischen Kirche habe die kirchliche Eheschließung einen heiligen und unauflöslichen Charakter. Hier sei zu beachten, dass das GG Kirchen und allen ihnen zugeordneten Einrichtungen ein Selbstbestimmungsrecht verleihe. Dieses erlaube ihnen, ihre Angelegenheiten selbstständig zu verwalten.
Der ArbN rief hiergegen die Arbeitsgerichte an. Er bestritt, dass seine erneute Eheschließung ein gültiger Kündigungsgrund sei. Die Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach der GrO habe die Wiederheirat eines evangelischen oder konfessionslosen Chefarztes der Abteilung keine Folgen für dessen Arbeitsverhältnis.
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