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  • · Fachbeitrag · Kosten des Betriebsrats

    Wann sind die Kosten für eine Mobbingschulung vom ArbG zu tragen?

    Sind auf einer Mobbingschulung vermittelte Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb erforderlich, muss der ArbG die Kosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG tragen. Eine solche Schulung ist auch dann erforderlich, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mobbing zwar entwickeln kann, eine konkrete „Mobbing-Situation“ hingegen noch nicht vorliegt (BAG 14.1.15, 7 ABR 95/12, Abruf-Nr. 176579).

    Sachverhalt

    Der ArbG, der ca. 600 ArbN beschäftigt, übernahm im Jahr 2004 die Kosten für eine 4-tägige Schulung zum Thema Mobbing für den Betriebsratsvorsitzenden. Sein Stellvertreter beantragte im Juli 2010 und im April 2011 den Besuch und die Kostenübernahme einer Schulung zum Thema Mobbing.

     

    Für diese Veranstaltungen und für eine Mobbingschulung im März 2012 verweigerte der ArbG die Kostenübernahme. Dennoch besuchte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende diese Schulung. Dabei entstanden 1.188 EUR an Schulungsgebühren und 485,52 EUR für Übernachtung und Verpflegung. Der Betriebsrat verlangt vom ArbG die Übernahme dieser Kosten. Er trägt vor, die Schulung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden sei anlässlich eines Konfliktfalls mit einem „ausgeheilten“ alkoholkranken ArbN nach dessen Rückkehr erforderlich gewesen. Dieser sei wiederholt angerempelt und verunglimpft worden. Unter anderem sei geäußert worden „wir kennen ja dein Problemchen“. Fünf Monate nach dem Besuch der Schulung unterbreitete der Betriebsrat dem ArbG den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zum Thema Mobbing-Prävention.