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  • · Fachbeitrag · Löhne und Gehälter

    Aktuelles BMF-Schreiben zur Behandlung von Zuzahlungen zum Firmenwagen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Oftmals wird der ArbN vertraglich verpflichtet, ein Entgelt für die private Nutzung des Firmenwagens zu zahlen. Zu den lohnsteuerlichen Konsequenzen hat sich das BMF (19.4.13, IV C 5 - S 2334/11/10004, Abruf-Nr. 131337 ) aktuell geäußert. |

    1. Nutzungsentgelt

    Muss der ArbN für die außerdienstliche Nutzung (private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung) eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt zahlen, mindert dieses den zu versteuernden Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 1 EStG und damit auch die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge.

     

    Ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Kfz-Nutzung bemessen wird, ist insoweit unerheblich. Nach dem Schreiben des BMF (a.a.O., Rn. 2) muss das Nutzungsentgelt arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart worden sein. Dabei sind drei Ausgestaltungen möglich:

     

    • Nutzungsunabhängige Pauschale (z.B. monatlicher Einbehalt vom Nettolohn i.H. von 150 EUR),
    • Nutzungsunabhängige Pauschale durch Übernahme der Leasingraten durch den ArbN,
    • Nutzungsabhängige Pauschale (z.B. 0,20 EUR je privat gefahrenen km).

     

    Hinweise | Übersteigt das Nutzungsentgelt in Einzelfällen den zu versteuernden Sachbezug, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Wie der ArbG das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert, ist unerheblich (BMF a.a.O., Rn. 3).

     

    • Beispiel 1 (pauschale Nutzungswertmethode)

    A wird ein Firmen-Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen. Der monatliche Sachbezug beträgt 325 EUR (250 EUR für Privatfahrten nach der Ein-Prozent-Regelung zzgl. 75 EUR für die Pkw-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03-Prozent-Regelung). Arbeitsvertraglich wird geregelt, dass dem A für die private Nutzung jeden Monat 50 EUR vom Nettolohn abgezogen werden.

     

    Lösung: Die von A getragene nutzungsunabhängige Pauschale mindert den steuerpflichtigen Sachbezugswert i.S. des § 8 Abs. 1 EStG. A versteuert demzufolge 275 EUR (325 EUR - 50 EUR).

     

     

    • Beispiel 2 (Fahrtenbuchmethode)

    Die Kosten des von B auch für private Zwecke genutzten Firmen-Pkw betragen im August 0,74 EUR/km. B fährt in diesem Monat insgesamt 500 km (100 km privat und 400 km zur Arbeit), was er durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist. Der lohnsteuerpflichtige Sachbezug beträgt damit grundsätzlich 370 EUR (500 km x 0,74 EUR). B muss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie die privaten Fahrten pauschal 0,20 EUR pro km entrichten.

     

    Lösung: Das Nutzungsentgelt kürzt den individuellen Nutzungswert des Pkw, welcher damit 0,54 EUR/km beträgt (BMF a.a.O., Rn. 8). Der geldwerte Vorteil für August beträgt somit 270 EUR (500 km x 0,54 EUR).

     

    2. Übernahme einzelner Kfz-Kosten

    Die Übernahme einzelner Kfz-Kosten (z.B. Treibstoff, Wagenwäsche, Ver
sicherungsbeiträge) mindert den Sachbezugswert bei der pauschalen 
Nutzungswertmethode nicht (BMF a.a.O., Rz. 3). Dies gilt für ab dem 1.7.13 verwirklichte Sachverhalte auch, wenn

    • der ArbG zunächst die Kosten verauslagt und sie dem ArbN später weiterberechnet oder
    • der ArbN pauschale Abschläge leistet, die später nach den tatsächlichen Kfz-Kosten abgerechnet werden (BMF a.a.O., Rn. 3).

     

    PRAXISHINWEIS  | In diesen Fällen bietet es sich an, über die Führung eines Fahrtenbuchs nachzudenken. Im Rahmen der individuellen Nutzungswertmethode fließen die vom ArbN selbst getragenen individuellen Pkw-Kosten nämlich von vornherein nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen somit nicht den individuellen Nutzungswert (BMF a.a.O., Rz. 8; R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 8 LStR).

     

    3. Zuzahlungen zu den Pkw-Anschaffungskosten

    Hinsichtlich der Zuzahlungen des ArbN zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens enthält das BMF-Schreiben keine Aussage. Insoweit sind also die Ausführungen in den LStR zugrunde zu legen. Beträgt der steuerpflichtige Sachbezug nach der pauschalen Nutzungswertmethode z.B. 4.000 EUR p.a. und zahlt der ArbN 5.000 EUR zu den Pkw-Anschaffungskosten dazu, ist im Erstjahr kein geldwerter Vorteil zu versteuern (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 3 LStR). Der nicht verbrauchte Betrag von 1.000 EUR kürzt den Sachbezug im Zweitjahr auf 3.000 EUR (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 4 LStR).

     

    Beachten Sie | Durch die Formulierung „(...) verbleibende Zuschüsse können in den darauf folgenden Kalenderjahren auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet werden“ macht die Finanzverwaltung in der R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 S. 4 LStR insoweit deutlich, dass eine Verrechnung in den Folgejahren nur durchgeführt werden kann, solange kein Fahrzeugwechsel erfolgt ist. Ein noch nicht verbrauchter Zuzahlungsbetrag kann demzufolge nicht mehr genutzt werden, wenn ein neuer Firmenwagen angeschafft wurde.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 142 | ID 42224269