· Fachbeitrag · Lohnpfändung
Lohnpfändung des ArbN: Der Arbeitgeber als Drittschuldner, Teil 2
von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Der zweite Teil des Beitrags enthält neben der Checkliste für den ArbG bei Eingang einer Lohnpfändung die notwendigen Informationen über Umfang und Inhalt von ArbG abzugebenden Drittschuldnererklärungen. |
1. Checkliste Zustellung einer Vorpfändung
Wird dem ArbG eine Vorpfändung zugestellt, sind die folgenden Punkte zu prüfen.
Checkliste / Prüfung des ArbG bei Zustellung einer Vorpfändung | ||
1. Schritt | Wirksamkeitsprüfung: Zustellung durch Gerichtsvollzieher erfolgt? Hinweis: Unwirksamkeit bei formloser Mitteilung durch Gläubiger, Boten, Post, Telefax, öffentliche Zustellung; ggf. Erinnerung beim Vollstreckungsgericht gem. § 766 ZPO einlegen. | ☐ |
2. Schritt | Monats-Fristberechnung durchführen: Tag der Zustellung + 1 Monat = Fristende (§ 845 Abs. 2 S. 2 ZPO). Hinweis: PfÜB muss innerhalb Monatsfrist zugestellt sein, sonst ist Vorpfändung unwirksam. | ☐ |
3. Schritt | „Einfrierenu“ des pfändbaren Einkommens bis zum Ablauf der Monatsfrist. Hinweis: Erfolgt keine Zustellung des PfÜB, ist zurückgelegter Betrag an ArbN (Schuldner) auszuzahlen, andernfalls erhält Gläubiger Zahlung. | ☐ |
4. Schritt | Liegen mehrere Vorpfändungen desselben Gläubigers vor? Weitere Vorpfändung erfasst auch eingefrorenen Betrag aufgrund der ersten Vorpfändung, wenn gerichtlicher PfÜB binnen Monatsfrist zugestellt wird. | ☐ |
5. Schritt | Gläubigerkonkurrenz? Bei wirksamer Vorpfändung und Zustellung des PfÜB binnen eines Monats geht Vorpfändungs-Gläubiger nachrangigem Pfändungsgläubiger vor. | ☐ |
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