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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Gesetzlicher Mindestlohnanspruch für Betreuungskraft im privaten Pflegedienst

    | § 1 Abs. 2 MiLoG gilt wegen der in § 1 Abs. 3 MiLoG geregelten Bereichsausnahme nicht für Betriebe der Pflegebranche, für die seit Januar 2015 ein Mindestlohn in Höhe von 940 EUR brutto pro Stunde gilt. Auch die Regelung der 2. PflegearbeitsbedingungsVO, nach der Bereitschaftsdienst mit 25 Prozent des Mindestlohns vergütet werden kann, ist nicht zu beanstanden ( Arbeitsgericht Hamm 11.9.15, 2 Ca 678/15 L, Abruf-Nr. 146040 ). |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN ist als Pflegerin für den ArbG seit dem 11.10.08 tätig. Der ArbG betreibt verschiedene private Pflegedienste in Lippstadt und Umgebung. Im Arbeitsvertrag heißt es unter „Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit“: „…Frau S. wird mit Wirkung vom 11.10.08 als Betreuungskraft eingestellt.“ Unter dem Punkt „Vergütung“ steht:

     

    „Der ArbN erhält für seine Tätigkeit in der Betreuung eine Stundenvergütung pro geleisteter Arbeitszeit in Höhe von 7,50 EUR … Nach sechs Monaten erhöht sich die Stundenvergütung auf 8,00 EUR… Pro geleisteter Nachtwache erhält der ArbN eine Vergütung von 64,00 EUR …