· Fachbeitrag · Mindestlohn
Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei AU
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall des pädagogischen Personals in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen berechnet sich nach den für diesen Personenkreis erlassenen Mindestlohnvorschriften (BAG 13.5.15, 10 AZR 191/14, Abruf-Nr. 144586). |
Sachverhalt
Die ArbN war beim ArbG als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Sie betreute Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III. Das Arbeitsverhältnis unterfiel kraft „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ (MindestlohnVO) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15.11.11 (TV-Mindestlohn). Dieser sah eine Mindeststundenvergütung von 12,60 EUR brutto vor. Der ArbG zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindeststundenvergütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete er nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung. Mit ihrer Klage hat die ArbN für Feiertage, Krankheitszeiten und als Urlaubsabgeltung nach Maßgabe des TV-Mindestlohn eine Nachzahlung in Höhe von 1.028,90 EUR brutto verlangt.
Das Arbeitsgericht und das LAG gaben der ArbN recht.
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