· Fachbeitrag · Mindestlohn
So geht es: Mindestlohn korrekt berechnen!
von RA/Notar Dr. Ralf Laws, FA Arbeits- und Steuerrecht, LL.M. M.M., Brilon
| Mit dem MiLoG wurde erstmals in Deutschland ab dem 1.1.15 ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. Aufgrund der teils nur rudimentären Regelungen war von Inkrafttreten des MiLoG an umstritten, welche Leistungen des ArbG auf den Mindestlohn anzurechnen und welche Zeiten als Arbeitszeiten zu berücksichtigen sind. Dies hat in der Praxis ‒ vor allen bei der Lohngestaltung ‒ zu Unsicherheiten geführt. Mehrere Urteile des BAG führen zu mehr Rechtssicherheit bei der Berechnung des Mindestlohns. |
1. Anwendungsbereich des MiLoG
Ab dem 1.1.15 betrug der gesetzliche Mindestlohn 8,50 EUR brutto je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG). Seit dem 1.1.17 gilt ein Mindestlohn von 8,84 EUR brutto pro Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 S. 2 MiLoG in Verbindung mit der MiLoV vom 15.11.16, BGBl. I 16, 2530). Trotz Verwendung des nicht mehr zeitgemäßen Begriffs „Lohn“ anstatt Entgelt, gilt der Mindestlohn nicht nur zugunsten gewerblicher ArbN, sondern zugunsten aller ArbN (BAG 25.5.16, 5 AZR 135/16, Abruf-Nr. 186541), soweit auf diese keine Sonderregelungen anzuwenden sind (so zum Beispiel die PflegeArbbV auf Pflegeberufe).
2. Gesetzlicher Anspruch auf Mindestlohn
Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch. Er tritt eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch und überlagert diesen. Daher hat jeder ArbN einen eigenständigen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, auch wenn seine durch Arbeits- oder Tarifvertrag geregelte Vergütung über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt. Der Anspruch ist erfüllt, wenn der ArbN den Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung übereignet oder überwiesen erhält.
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