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  • · Fachbeitrag · Persönlichkeitsrecht

    10.000 EUR Schadenersatz wegen Observierens

    | Das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss auch während der Arbeitszeit im Arbeitsverhältnis beachtet werden. Bei einer heimlichen Observation durch eine Detektei ist die Länge der Überwachung mitentscheidend für die Bewertung der Eingriffsintensität. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG bietet Dienstleistungen zur Instandsetzung und -haltung von Schienenfahrzeugen an. Er beschäftigt an fünf deutschen Standorten über 800 ArbN. Im Werk K. sind regelmäßig weniger als 200 ArbN beschäftigt. Der ArbN ist hier Betriebsratsvorsitzender und zudem Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats. Er ist Mitglied der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EGV).

     

    Der ArbG stellte den ArbN bis zu den Betriebsratswahlen 2014 in der vorherigen Wahlperiode freiwillig vollständig frei, obwohl die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG nicht erreicht war. Seit der Neuwahl 2014 war er hierzu nicht mehr bereit. Darüber stritten ArbG und Betriebsrat. Im August 2014 leitete der ArbG ein Beschlussverfahren ein. Er wollte feststellen lassen, dass der Betriebsrat ohne konkrete Darlegung der Erforderlichkeit keinen Anspruch auf eine pauschale, vollständige Freistellung eines Betriebsratsmitglieds hat, solange die Mindeststaffel des § 38 BetrVG nicht überschritten ist. Dem Antrag wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Einen anonymer Informant gab der EGV den Tipp, dass der ArbG den ArbN durch eine Detektei observieren ließ. In einem Schreiben an den ArbG führte die Detektei aus: