· Fachbeitrag · Personalgespräch
Kranker ArbN muss nicht zum Personalgespräch erscheinen
| Ein durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhinderter ArbN ist regelmäßig nicht verpflichtet, auf Anweisung des ArbG im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. |
Sachverhalt
Der ArbN war zunächst als Krankenpfleger und zuletzt - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - befristet bis zum 31.12.13 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt. Von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 war er erneut arbeitsunfähig krank. Der ArbG lud ihn am 18.12.13 schriftlich „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch ein. Dieses sollte im Januar 2014 stattfinden. Der ArbN sagte unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Der ArbG lud ihn erneut für den 11.2.14 ein, verbunden mit dem Hinweis, er habe Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen. Auch an diesem Termin nahm der ArbN nicht teil. Daraufhin mahnte ihn der ArbG mit Schreiben vom 18.2.14 ab.
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt, die darauf gerichtet war, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
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