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  • 24.10.2024 · Nachricht · Probezeitkündigung

    Schwerbehinderte Menschen und das Präventionsverfahren

    | ArbG müssen auch innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, § 173 Abs. 1, § 168 SGB IX, in denen ein schwerbehinderter Mensch noch keinen Kündigungsschutz genießt, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen. |