· Fachbeitrag · Schadenersatz
ArbN muss auf Rechtsgüter und Interessen des ArbG Rücksicht nehmen
| Nach § 241 Abs. 2 BGB muss der ArbN auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des ArbG Rücksicht nehmen. Wird ihm ein Fahrzeug überlassen, muss er den ArbG über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann. Zu den Pflichten des ArbN gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über einen Schadenersatzanspruch wegen eines bei Rückgabe beschädigten und verschmutzten Kraftfahrzeugs. Der ArbG betreibt eine Kraftfahrzeugkarosseriewerkstatt. Er verfügt über unternehmenseigene Kraftfahrzeuge, die er bei Bedarf an Kunden und Mitarbeiter überlässt. Der ArbN ist beim ArbG seit 1999 angestellt. Er ist Raucher.
2021 überließ der ArbG dem ArbN aufgrund einer mündlichen Vereinbarung einen Pkw, Baujahr 2015. Die Überlassung erfolgte vor allem zu dem Zweck, dass der ArbN von seinem Wohnort zum Betrieb gelangen konnte. Die Einzelheiten der Vereinbarung sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob der ArbN das Fahrzeug auch für andere private Fahrten nutzen durfte. Der Kilometerstand bei Übergabe betrug knapp 90.000 km.
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