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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Kein Schaden nach Art. 82 DSGVO dargelegt = kein Schadenersatz?

    | Ein negatives Gefühl wie „Unsicherheit“ reicht allein für sich nicht aus, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten in der Revision ausschließlich noch über einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen eines Verstoßes gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.

     

    Die Beklagte zu 1. betreibt ein Fitnessstudio. Der Kläger war dort Auszubildender und verlangte nach Art. 15 DSGVO Auskunft über seine dort gespeicherten personenbezogenen Daten. Das Verlangen bezog sich auch auf die Daten, die sich auf einem von ihm privat genutzten USB-Stick befanden, den der Beklagte zu 2. wegen des Verdachts der unzulässigen Speicherung von Mitgliederdaten an sich genommen hatte. Die Beklagte zu 1. teilte während des erstinstanzlichen Verfahrens mit, sie habe nur den Namen des Klägers, sein Geburtsdatum, seine postalische Anschrift, die Arbeitsplatzbeschreibung und die Arbeitszeiterfassung gespeichert.