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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Voraussetzungen für einen Schadenersatz wegen Mobbings

    | Bei der Zusammenarbeit im Rahmen von Arbeitsverhältnissen kommt es nicht selten zu Konflikten und Meinungsverschiedenheiten unter Kollegen, gegenüber dem Vorgesetzten oder dem ArbG. Doch wann ist die Grenze überschritten? Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen muss sich der ArbN nicht gefallen lassen. Auch der ArbG hat Fürsorgepflichten gegenüber seinem ArbN. Hier kommt der Schadenersatz wegen Mobbing ins Spiel. |

    1. Die rechtliche Einordnung

    Die bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zutage tretenden Verhaltensweisen des ArbG, der Vorgesetzten beziehungsweise Kollegen des ArbN führen nicht zwangsläufig zu einer widerrechtlichen Beeinträchtigung der Rechtsgüter des ArbN oder bedeuten einen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht.

     

    Die Grenze zum nicht rechts- beziehungsweise sozialadäquaten Verhalten ist aber überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des ArbN verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. In der Gesamtschau führen diese dann zur Annahme einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung. Dann sind alle Handlungen beziehungsweise Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfelds zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Einzelne zurückliegende Handlungen oder Verhaltensweisen dürfen hierbei nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG 15.9.16, 8 AZR 351/15).