· Fachbeitrag · Schichtarbeit
Teilzeit ... und Problem mit der Schichtarbeit
| Auch ArbN, die im Schichtbetrieb arbeiten, haben einen Anspruch auf Teilzeit. Sie können überdies eine Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit verlangen, das heißt, dass sie nur noch einer bestimmten Schicht zugeteilt werden. Anderes gilt nur, wenn die verlangte Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt bzw. unverhältnismäßige Kosten verursacht. Hierzu zwei Entscheidungen. |
1. Ist es zumutbar, das betriebliche Schichtsystem zu ändern?
Einem Teilzeitwunsch muss unter Umständen auch zugestimmt werden, wenn die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit dazu führt, dass nicht im betriebsüblichen Wechsel in Vormittags- und Nachmittagsschicht gearbeitet wird (LAG Schleswig-Holstein 15.12.10, 3 SaGa 14/10, Abruf-Nr. 110137).
Die ArbN wünschte eine Teilzeittätigkeit von dienstags bis donnerstags von 9:00 Uhr bis 14:30 Uhr, da sie auf Ehemann und Verwandte nicht zurückgreifen könne. Ohne weiteres Gespräch lehnte der ArbG dieses mit dem Hinweis ab, die gewünschten Arbeitszeiten seien aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Der ArbG verlangt, dass auch die Teilzeitbeschäftigten die Nachmittagsschicht mit abdecken.
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