· Fachbeitrag · Schmerzensgeld
Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen
Ein ArbG, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines ArbN überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Dabei heimlich hergestellte Abbildungen sind unzulässig. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen (BAG 19.2.15, 8 AZR 1007/13, Abruf-Nr. 143970). |
Sachverhalt
Die ArbN war beim ArbG seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.11 war sie arbeitsunfähig erkrankt, zunächst wegen Bronchialerkrankungen. Für die Zeit bis 28.2.12 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.12 zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer des ArbG bezweifelte den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall. Er beauftragte einen Detektiv mit der Observation der ArbN. Diese erfolgte von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen. Beobachtet wurden unter anderem die ArbN und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und ein Besuch der ArbN in einem Waschsalon. Dabei wurden Videoaufnahmen erstellt. Der dem ArbG übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen.
Die ArbN hält die Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig. Sie fordert ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Sie hält 10.500 EUR für angemessen. Sie habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften. Das LAG Hamm hat der Klage in Höhe von 1.000 EUR stattgegeben.
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