· Fachbeitrag · Schwerbehinderte Menschen
Die Einladung zum Vorstellungsgespräch durch öffentliche ArbG bei schwerbehinderten Personen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA ArbR, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen
| Öffentliche ArbG müssen schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen nach § 82 S. 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen Stellenausschreibung. Eine Einladung darf nur unterbleiben, wenn der Bewerber für die Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet ist. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über eine Entschädigung nach dem AGG. ArbG ist die Bundesagentur für Arbeit, die über eine Regionaldirektion intern zwei Stellen für Personalberater in Berlin und Cottbus ausgeschrieben hat. Für beide Stellen galten identische Anforderungsprofile. Die ArbG führte für die Besetzung dieser Stellen jeweils ein Auswahlverfahren nach gleichlautenden Kriterien durch.
Der ArbN ist langjährig beim ArbG beschäftigt. Er bewarb sich auf beide Stellen unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Er wurde zu einem Vorstellungsgespräch betreffend der Stelle in Berlin eingeladen. Dort wurde ihm der Hinweis gegeben, dass die Ergebnisse des Auswahlgesprächs für die Stelle in Berlin auch in das Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle in Cottbus einfließen würden. Eine Einladung nach Cottbus ist sodann unterblieben. Im Ergebnis blieben beide Bewerbungen erfolglos.
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