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  • · Fachbeitrag · Schwerbehinderung

    Keine Einladung des Schwerbehinderten zumBewerbungsgespräch bei Fehlen der Voraussetzung

    Ein öffentlicher ArbG darf eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle begrenzt für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausschreiben. Er muss schwerbehinderte Bewerber nicht gemäß § 82 S. 2 SGB IX zum Bewerbungsgespräch einladen, wenn diese nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind (LAG Schleswig-Holstein 18.3.15, 3 Sa 371/14, Abruf-Nr. 176876).

     

    Sachverhalt

    Die beklagte Universität schrieb eine durch Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus. Nur dadurch hatte sie Anspruch auf Fördermittel nach dem Altersteilzeitgesetz. Der fachlich für die Stelle zweifelsfrei geeignete Bewerber bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung und stellte auf Nachfrage klar, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Daraufhin berücksichtigte ihn der ArbG im Auswahlverfahren nicht weiter. Der Bewerber hielt dies für eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung und verlangte deshalb mit seiner Klage eine Entschädigung in Höhe von mindestens 30.000 EUR.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG hat die Entschädigungsklage abgewiesen. Der ArbG hat den Bewerber nicht benachteiligt. Der gesetzlich normierte Schwerbehindertenschutz und § 82 S. 2 SGB IX zwingen einen öffentlichen ArbG nicht dazu, fachlich geeignete Menschen mit Behinderung zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn diese andere formale Bewerbervoraussetzungen nicht erfüllen. Auch ein öffentlicher ArbG darf bei Stellenausschreibungen den Bewerberkreis auf Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte und damit auf nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2a AltersteilzeitG Förderbare beschränken. Dies folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) und verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Prinzip der Bestenauslese.