Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kinderbetreuung durch Minijobber: Barzahlung ist unschädlich

    | Sollen zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, müssen dem Finanzamt eine Rechnung und ein Überweisungsnachweis vorliegen. In bestimmten Fällen sind aber auch Barzahlungen beim Sonderausgabenabzug erlaubt. Das ist der Fall, wenn ein von den Eltern beauftragter Minijobber das Kind oder die Kinder betreut. |

     

    Nach Auffassung des FG Niedersachsen sind Barzahlungen nur steuerschädlich, wenn die Kinderbetreuung durch selbstständige Dienstleister erfolgt (FG Niedersachsen, 20.3.13, 3 K 12356/12, Abruf-Nr. 131936).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Leider wenden die Finanzämter das Urteil bislang nicht an, weil dagegen eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt wurde (VI B 43/13). Unserer Meinung nach stehen die Chancen auf einen elternfreundlichen Richterspruch aber bei nahe 100 Prozent. Denn in der vergleichbaren Vorschrift zu 
§ 35a Abs. 5 EStG zur Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen ist klargestellt, dass Barzahlungen nur bei selbstständigen Dienstleistern tabu sind.
    • Um den Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nicht zu gefährden, sollte aber auch bei Minijobbern das Gehalt stets überwiesen werden.
     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 128 | ID 42224172