· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuung durch Minijobber: Barzahlung ist unschädlich
| Sollen zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, müssen dem Finanzamt eine Rechnung und ein Überweisungsnachweis vorliegen. In bestimmten Fällen sind aber auch Barzahlungen beim Sonderausgabenabzug erlaubt. Das ist der Fall, wenn ein von den Eltern beauftragter Minijobber das Kind oder die Kinder betreut. |
Nach Auffassung des FG Niedersachsen sind Barzahlungen nur steuerschädlich, wenn die Kinderbetreuung durch selbstständige Dienstleister erfolgt (FG Niedersachsen, 20.3.13, 3 K 12356/12, Abruf-Nr. 131936).
PRAXISHINWEISE |
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Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 128 | ID 42224172